Fundstelle GVBl. 2013 S. 450

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Gesetz

2030-1-1-F, 2033-1-1-F, 2035-1-F, 2030-1-4-F

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und
weiterer Rechtsvorschriften

Vom 24. Juli 2013


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes

Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch § 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht erhält die Überschrift des Neunten Teils folgende Fassung:

„(aufgehoben)“.

2.
In Art. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei der Ermittlung der Zahl der in der Regel Beschäftigten im Sinn dieses Gesetzes sind Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, sofern die entsprechende Stelle künftig nachbesetzt werden soll, Beschäftigte in der Elternzeit sowie ohne Bezüge beurlaubte Beschäftigte mitzuzählen.“

3.
In Art. 6 Abs. 4 Halbsatz 1 wird das Wort „Volksschulen“ durch die Worte „Grundschulen und Mittelschulen“ ersetzt.

4.
In Art. 9 Abs. 1 werden nach dem Wort „Krankenpflegegesetz“ ein Komma und die Worte „dem Altenpflegegesetz, dem MTA-Gesetz“ eingefügt.

5.
In Art. 10 Abs. 1 Satz 2 einleitender Satzteil werden die Worte „Satz 5“ durch die Worte „Satz 6“ ersetzt.

6.
In Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte „Arbeitsgemeinschaft nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in öffentlich-rechtlicher Rechtsform ohne volle Rechtspersönlichkeit“ durch die Worte „gemeinsamen Einrichtung mit der Bezeichnung Jobcenter nach §§ 6d, 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

7.
Art. 32 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1In Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist, kann durch einstimmigen Beschluss dem Vorsitzenden die Entscheidung im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern übertragen werden; in dem Beschluss sind die Angelegenheiten zu bestimmen.“

b)
Es werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

4Der Vorsitzende hat die Personalratsmitglieder regelmäßig über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. 5Sobald ein Personalratsmitglied einem Beschluss nach Satz 1 widerspricht, gilt dieser als aufgehoben.“

8.
Art. 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; die Worte „sowie ein Mitglied entweder einer zugeordneten Stufenvertretung oder eines zugeordneten Gesamtpersonalrats“ werden gestrichen.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Gleiches gilt hinsichtlich je eines Mitglieds der Stufenvertretungen, die bei den übergeordneten Dienststellen bestehen, oder eines Mitglieds des zugeordneten Gesamtpersonalrats.“

9.
In Art. 39 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „in einem Fall des Art. 70 Abs. 2 Satz 4“ durch die Worte „in den Fällen von Art. 47 Abs. 2 und 3, Art. 70 Abs. 2 Satz 4 und Art. 77 Abs. 3“ ersetzt.

10.
Art. 52 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „sowie ein Mitglied entweder einer zugeordneten Stufenvertretung oder eines zugeordneten Gesamtpersonalrats“ gestrichen.

b)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Gleiches gilt hinsichtlich je eines Mitglieds der Stufenvertretungen, die bei den übergeordneten Dienststellen bestehen, oder eines Mitglieds des zugeordneten Gesamtpersonalrats.“

c)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

11.
Art. 53 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Als besondere Gruppen gelten:

1.
für die Bildung der Bezirkspersonalräte bei den Regierungen die Lehrer an Grundschulen und Mittelschulen und die Lehrer an beruflichen Schulen mit Ausnahme der Fachoberschulen,

2.
für die Bildung des Hauptpersonalrats beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus jeweils die Lehrer an Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen, Förderschulen samt Schulen für Kranke, Grundschulen und Mittelschulen,

3.
für die Bildung des Hauptpersonalrats beim Staatsministerium des Innern

a)
die Beamten der Landespolizei und

b)
der Bereitschaftspolizei;

hierbei sind die Beamten des Landeskriminalamts, des Polizeiverwaltungsamts und des Landesamts für Verfassungsschutz der Gruppe der Beamten der Landespolizei zuzurechnen.“

12.
Art. 69 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Endgrundgehalt“ die Worte „oder höherer Amtszulage“ eingefügt.

b)
Es wird folgender neuer Satz 5 eingefügt:

5Sofern für eine Auswahlentscheidung eine Binnendifferenzierung nach Art. 16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 7 LlbG vorzunehmen ist, sind auch die Bewertungen der wesentlichen Beurteilungskriterien mitzuteilen.“

c)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.

13.
In Art. 73 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „Art. 76 Abs.“ die Worte „1 Satz 1 Nr. 10 und Abs.“ eingefügt.

14.
Art. 75 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Nr. 3a eingefügt:

„3a.  Eingruppierung;“.

b)
In Nr. 14 werden nach den Worten „nach § 20 BeamtStG“ die Worte „oder einer entsprechenden tarifrechtlichen Regelung“ eingefügt.

15.
In Art. 78 Abs. 1 einleitender Satzteil und Abs. 2 werden jeweils die Worte „Art. 69 Abs. 2 Satz 3“ durch die Worte „Art. 69 Abs. 2 Sätze 3 bis 5“ ersetzt.

16.
In Art. 79 Abs. 3 werden die Worte „oder dem Sicherheitsausschuß“ gestrichen.

17.
Art. 80a wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Es werden folgender neuer Satz 3 und folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:

3Die Amtszeit der Arbeitsgemeinschaft beträgt fünf Jahre. 4Sie beginnt mit dem Ablauf der vorangegangenen Amtszeit der Arbeitsgemeinschaft. 5Die Amtszeit endet am 31. Juli des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen nach Art. 26 Abs. 3 stattfinden.“

bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 6; nach dem Wort „Mitglied“ werden die Worte „und bestimmt bis zu zwei stellvertretende Mitglieder“ eingefügt.

b)
Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Die Arbeitsgemeinschaft wählt mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende aus dem Kreis ihrer Mitglieder. 2Die Arbeitsgemeinschaft kann aus dem Kreis der Hauptpersonalräte eine Person wählen, die den Vorsitzenden bei der Führung der laufenden Geschäfte unterstützt und mit beratender Stimme an den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft teilnimmt.“

c)
Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden Abs. 3 bis 5.

d)
Es wird folgender neuer Abs. 6 eingefügt:

„(6) 1Die Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen der obersten Landesbehörden bestimmt aus dem Kreis der Hauptschwerbehindertenvertretungen und der Schwerbehindertenvertretungen der obersten Dienstbehörden, bei denen keine Hauptschwerbehindertenvertretung gebildet ist, einen Vertreter. 2Die Hauptjugend- und Auszubildendenvertretungen bestimmen aus ihrem Kreis einen Vertreter. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 bestimmten Vertreter sollen an den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft beratend teilnehmen.“

e)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 7; die Zahl „40,“ wird gestrichen.

f)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 8.

18.
Art. 81 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 einleitender Satzteil werden die Worte „und 47 Abs. 2“ durch die Worte „, 47 Abs. 2 sowie Art. 53a und 56“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „Die“ durch die Worte „§ 2 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes sowie die“ ersetzt und nach den Worten „§§ 92 bis 96a“ die Worte „des Arbeitsgerichtsgesetzes“ eingefügt.

19.
In Art. 83a Satz 1 werden die Worte „Art. 19 Abs. 2 BayKJHG“ durch die Worte „Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze“ ersetzt.

20.
Art. 85 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Für die Stufenvertretungen gelten die Vorschriften von Abs. 1 Nrn. 2 und 3 entsprechend.“

21.
Der Neunte Teil wird aufgehoben.

22.
In Art. 90 Abs. 2 einleitender Satzteil werden die Worte „binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes“ gestrichen.

23.
Es wird folgender Art. 91 eingefügt:

„Art. 91

Die Bezeichnung Grundschulen und Mittelschulen im Sinn dieses Gesetzes schließt die staatlichen Hauptschulen mit ein, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2012 die Voraussetzungen des Art. 7a Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), allein oder im Verbund nicht erfüllen.“


§ 2

Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

In Art. 93 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl S. 686), werden nach dem Wort „Erholungsurlaubs“ die Worte „sowie Voraussetzungen und Umfang einer Abgeltung“ eingefügt.


§ 3

Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 2033-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2013 (GVBl S. 405), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift des Art. 23 die Worte „Zeit gesundheitsschädigender Verwendung“ durch die Worte „besondere Verwendungen“ ersetzt.

2.
Art. 23 wird wie folgt geändert:

c)
In der Überschrift werden die Worte „Zeit gesundheitsschädigender Verwendung“ durch die Worte „besondere Verwendungen“ ersetzt.

d)
In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „war,“ die Worte „sowie die Zeit einer besonderen Auslandsverwendung (Art. 64 Abs. 2)“ eingefügt.

3.
In Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 wird die Zahl „470“ durch die Zahl „525“ ersetzt.

4.
In Art. 36 Abs. 1 Satz 3 und Art. 40 Abs. 1 Satz 2 werden jeweils die Worte „und Art. 27“ durch die Worte „, Art. 27 und 73“ ersetzt.

5.
In Art. 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Art. 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 wird jeweils die Zahl „470“ durch die Zahl „525“ ersetzt.

6.
In Art. 101 Abs. 6 Nr. 15 werden die Worte „am 31. August 2006“ durch die Worte „bis zum 22. Februar 2002“ ersetzt.


§ 4

Änderung des Leistungslaufbahngesetzes

Das Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (GVBl S. 301), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Das Vorliegen für den Dienstposten zwingend erforderlicher Anforderungen ist zu beachten.“

b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

c)
Satz 4 erhält folgende Fassung:

4Grundlagen für die Entscheidung des Dienstherrn können dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, wie insbesondere systematisierte Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessment-Center sein, sofern diese von Auswahlkommissionen durchgeführt werden.“

d)
Es wird folgender Satz 5 angefügt:

5Werden für eine Auswahlentscheidung dienstliche Beurteilungen sowie weitere verschiedene Auswahlmethoden nach Satz 4 verwandt, bestimmt der Dienstherr die Gewichtung.“

2.
In Art. 56 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Satz 1 gilt auch für Beamte und Beamtinnen, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen, kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden beurlaubt wurden.“

3.
Art. 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Bei Beamten und Beamtinnen, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen, kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden beurlaubt wurden, erfolgt die Beurteilung im Benehmen mit der Fraktion, der Vertretungskörperschaft oder dem Spitzenverband.“

b)
Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden Sätze 4 bis 7.


§ 5

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 3 Nrn. 3 und 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

München, den 24. Juli 2013

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r